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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 17.01.2006, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 237/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. VIII 237/05

Beschluss vom 17.01.2006


Leitsatz:Bei der Anwendung von § 51 RVG ist sorgfältig zu prüfen ist, inwieweit Tätigkeiten, für die das RVG einen besonderen Gebührentatbestand geschaffen hat, jeweils früher für die Annahme des "besonderen Umfangs" mitbestimmend gewesen sind und diese nun, da das RVG dafür einen eigenen Gebührentatbestand vorsieht, bei der Frage der Gewährung einer Pauschgebühr eine jedenfalls maßgebliche Rolle nicht mehr spielen können.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 51,
Stichworte:Pauschgebühr, besonderer Umfang,

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