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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.12.2004, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 479/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 479/04

Beschluss vom 16.12.2004


Leitsatz:Zur Unterbrechung der Verjährung nach § 33 Abs. 1 Nr. 5 OWiG genügt es, wenn die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen nach der Aktenlage angenommener Abwesenheit des Betroffenen erfolgt ist. Ein Irrtum über die tatsächliche Abwesenheit ist unschädlich. Der Irrtum muss jedoch unverschuldet sein.
Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Vorschriften:OWiG § 33, StPO § 206 a,
Stichworte:Verjährung, Verjährungsunterbrechung, vorläufige Einstellung, Irrtum über Abwesenheit, unverschuldet,
Verfahrensgang:AG Schwerte vom 18.02.2004

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