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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.10.2007, Aktenzeichen: 4 Ws 438/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ws 438/07

Beschluss vom 16.10.2007


Leitsatz:Zur Tat i.S.d. § 121 Abs. 1 StPO gehören alle Taten des Angeklagten von dem Zeitpunkt an, in dem sie bekannt geworden sind und daher in den Haftbefehl hätten aufgenommen werden können. Die Dauer der Untersuchungshaft kann ohne Rücksicht auf ihre bisherige Dauer aufgrund eines wegen erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordener neuer Tatsachen erlassenen Haftbefehls oder aufgrund einer Erweiterung des Haftbefehls bis zur Grenze des § 121 Abs. 1 StPO vollzogen werden. Die Frist beginnt sodann von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Tatverdacht so dringend geworden ist, dass der zweite Haftbefehl hätte erlassen bzw. der erste Haftbefehl hätte ergänzt werden können.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 121, StPO § 122,
Stichworte:dieselbe Tat, kein Ablauf der 6-Monats-Frist, Erweiterung des Haftbefehls, neu bekannt gewordene Straftaten, Erweiterbarkeit des Haftbefehls,
Verfahrensgang:AG Paderborn, 26 Gs 646/07 vom 12.04.2007

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