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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.10.2003, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 671/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 671/03

Beschluss vom 16.10.2003


Leitsatz:Ist aufgrund allgemeiner Umstände ein grober Pflichtenverstoß i.S.v. § 25 Abs. 1 StVG gegeben, ist die Verhängung eines Fahrverbotes auch dann gerechtfertigt, wenn der regelmäßig einzuhaltende Abstand von Messstellen zu geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen nicht eingehalten wird, obwohl einer der in dem genannten Runderlass des Innenministers aufgeführten Ausnahmefälle nicht vorliegt.
Rechtsgebiete:StVO, BKatV, StVG
Vorschriften:StVO § 3, BKatV § 4, StVG § 25,
Stichworte:Geschwindigkeitsüberschreitung, grober Pflichtverstoß, Messung im Bereich des geschwindigkeitsreglenden Verkehrszeichens,
Verfahrensgang:AG Rheine vom 18.06.2003

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