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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.10.2000, Aktenzeichen: 23 W 34/99 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 34/99

Beschluss vom 16.10.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Entstehen durch die Zwangsvollstreckung aus einem inländischen Titel Vollstreckungskosten im Ausland, die sich aufgrund eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens mit eigener Kostengrundentscheidung ergeben, so sind diese Kosten nur nach Maßgabe der ausländischen Kostenentscheidung erstattungsfähig.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 788 Abs. 1,

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