JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 16.10.2000, Aktenzeichen: 23 W 34/99
| Leitsatz: | Leitsatz: Entstehen durch die Zwangsvollstreckung aus einem inländischen Titel Vollstreckungskosten im Ausland, die sich aufgrund eines ausländischen Vollstreckungsverfahrens mit eigener Kostengrundentscheidung ergeben, so sind diese Kosten nur nach Maßgabe der ausländischen Kostenentscheidung erstattungsfähig. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 788 Abs. 1, |
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