( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.08.2006, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 348/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss OWi 348/06

Beschluss vom 16.08.2006


Leitsatz:1. Ein Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung kann noch zu Beginn der Hauptverhandlung nach Aufruf der Sache gestellt werden, sofern noch nicht zur Sache selbst verhandelt worden ist.

2. Der Einspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn das Gericht über den Antrag auf Entbindung vom persönlichen Erscheinen nicht oder ohne eine auf § 73 Abs. 2 OWiG zurückführbare Begründung ablehnend entscheidet und sich im Urteil mit den Gründen, die hierfür geltend gemacht wurden, nicht befasst.

3. Zur Frage der Anforderung an eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG.
Rechtsgebiete:OWiG, StPO
Vorschriften:OWiG § 73, OWiG § 74, StPO § 344,
Stichworte:Entbindung, persönliches Erscheinen in der Hauptverhandlung, Verwerfung, Einspruch, Rechtsbeschwerde, Antragstellung, Zeitpunkt,
Verfahrensgang:AG Recklinghausen vom 22.02.2006

Volltext

Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 16.08.2006, Aktenzeichen: 2 Ss OWi 348/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-hamm/olg-hamm-beschluss-vom-16-08-2006-az-2-ss-owi-34806

"OLG-HAMM - 16.08.2006, 2 Ss OWi 348/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN