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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.08.2006, Aktenzeichen: 11 UF 184/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 184/05

Beschluss vom 16.08.2006


Leitsatz:1. Bezieht ein Ehepartner eine dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende Betriebsrente, für deren Berechnung der Splittingvorteil auf Grund der Wiederheirat nach der Scheidung eine Rolle spielt, so ist der Berechnung der Ausgleichsrente nur der Rentenanspruch zu Grunde zu legen, der sich ohne die Wiederheirat ergeben hätte, weil der Mehrbetrag der neuen Ehe zu verbleiben hat.

2. Die Entscheidung des BGH (NJW 2005, S. 2775), dass nach dem öffentlich-rechtlichen Teilausgleich einer Betriebsrente unter Geltung der alten Barwertverordnung zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Rückdynamisierung die Ausgleichsrente nur um den aktuellen Wert der dem Berechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgebrachten Anteile zu kürzen sei, gilt gemäß den Einschränkungen der Entscheidung nicht, wenn der Teilausgleich eine nicht volldynamische Rente betrifft und daher das Anrecht des Ausgleichspflichtigen um einen deutlich höheren Betrag gekürzt wird, als auf Seiten des Berechtigten anzurechnen wäre. In diesen Fällen bleibt es bei der Rückdynamisierung und Aktualisierung des bereits öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teilbetrages (BGH FamRZ 2000, S. 89 ff.), jedoch sind der Rückdynamisierung die Werte der aktuellen Barwertverordnung zu Grunde zu legen.
Rechtsgebiete:VAHRG, BGB
Vorschriften:VAHRG § 1 Abs. 3, BGB § 1587 a Abs. 8, BGB § 1587 f Ziff. 4, BGB § 1587 g, BGB § 1587 h Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Hamm 30 F 280/04 vom 01.07.2005

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