JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 16.07.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 436/07
| Leitsatz: | 1. Die einem Verurteilten gemäß § 56 c Abs. 2 StGB erteilte Weisung muss klar und bestimmt sowie in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. 2. Bei einer Therapieweisung ist zunächst die ureigene Aufgabe des Therapeuten, in Zusammenarbeit mit dem Verurteilten die bei diesem vorliegenden Problematik herauszuarbeiten und sodann Art, Umfang und Inhalt der durchzuführenden Therapie zu bestimmen. 3. Zeigen sich schon zu Beginn einer auf längere Zeit angelegten Therapie erhebliche Vorbehalte und Widerstände des Verurteilten gegen Art und Inhalt der ihm auferlegte Therapie, so kann ein Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl in Betracht kommen, bevor das Gericht die Therapieweisung durch nachträgliche Entscheidungen gemäß § 56 e StGB in einer dem Bestimmheitsgebot entsprechenden Weise näher ausgestaltet hat. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Verurteilten völlig klar sein muss, dass eine Nichtbefolgung der Therapieweisung zwangsläufig zum Bewährungswiderruf führt |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 c, StGB § 56 f, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 3 KLs M 1/06 III Bew. |
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