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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.05.2002, Aktenzeichen: 15 W 104/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 104/02

Beschluss vom 16.05.2002


Leitsatz:1) Hat das Grundbuchamt bei einer Eigentümerbriefgrundschuld eine Rangänderung eingetragen, ohne sich den Grundschuldbrief vorlegen zu lassen, so wird das Grundbuch unrichtig, wenn die Grundschuld außerhalb des Grundbuchs abgetreten worden war.

2) An die Eintragung des die Rangänderung bewilligenden Berechtigten der Grundschuld im Grundbuch kann sich in diesem Fall kein gutgläubiger Erwerb des Rangvorrechts zugunsten des Berechtigten eines später bestellten Grundpfandrechts anschließen.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 891, BGB § 1155,
Stichworte:Folgen der Eintragung einer Rangänderung bei Briefrechten ohne Vorlage des Briefes,
Verfahrensgang:LG Essen 11 T 299/00
AG Essen Grundbuch

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