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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.04.2007, Aktenzeichen: 15 W 308/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 308/06

Beschluss vom 16.04.2007


Leitsatz:1) Die in einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag getroffene Regelung

"Die anfallende Mehrwertsteuer schuldet die kaufende Vertragspartei allein; bzgl. der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung wird auf § 13b UstG verwiesen..."

ist dahin auszulegen, dass als vertraglich geschuldeter Kaufpreis nur der Nettobetrag vereinbart ist (Abweichung von OLG Celle NJW-RR 2006, 71).

2) Der Wert für den Ansatz der Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich nach dem Nettobetrag zu berechnen.
Rechtsgebiete:KostO, UStG
Vorschriften:KostO § 20 Abs. 1, UStG § 13b,
Stichworte:zivilrechtliche Entgeltvereinbarung im Falle der Umsatzsteuererhebung nach § 13b UStG,
Verfahrensgang:LG Münster 5 T 230/06 vom 13.07.2006

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