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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.04.2002, Aktenzeichen: 15 W 38/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 38/02

Beschluss vom 16.04.2002


Leitsatz:1) Eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die im Wege einer vorläufigen Anordnung der Mutter eines Kindes gem. § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Ausschlagung einer ihm angefallenen Erbschaft übertragen wird, wird mit der Bekanntgabe an die Mutter wirksam.

2) Die Wirksamkeit der Entscheidung wird nicht dadurch berührt, daß später im Hauptsacheverfahren die vorläufige Anordnung aufgehoben und der Antrag der Mutter zurückgewiesen wird.
Rechtsgebiete:BGB, FGG, ZPO
Vorschriften:BGB § 1628, FGG § 16 Abs. 1, ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 25 T 719/01
AG Herford 5 VI 411/01

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