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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.03.2006, Aktenzeichen: 15 W 355/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 355/05

Beschluss vom 16.03.2006


Leitsatz:1) Gegenstand eines Verfahrens nach § 56 g Abs. 1 FGG können nur Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung für eine Betreuertätigkeit nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung sein. Solche Ansprüche können deshalb für den Zeitraum einer Tätigkeit nach Ablauf der Befristung einer vorläufigen Betreuerbestellung bis zum Wirksamwerden der endgültigen Betreuerbestellung nicht festgesetzt werden.

2) Etwa an deren Stelle tretende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 S. 1 BGB) können auch dann nicht Gegenstand einer Festsetzung nach § 56 g Abs. 1 FGG sein, wenn die Fortsetzung der Betreuertätigkeit über den Ablauf der vorläufigen Betreuung hinaus durch das Gericht mit veranlasst worden ist.
Rechtsgebiete:FGG, BGB, BvormG
Vorschriften:FGG § 56 g Abs. 1, FGG § 69 a Abs. 3 S. 1, BGB § 683 S. 1, BGB § 1836 a a.F., BvormG § 1,
Verfahrensgang:LG Dortmund 9 T 80/05 vom 21.07.2005
AG Dortmund 40 XVII 1596 D

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