JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 852/05
| Leitsatz: | Die Annahme eines drohenden Verlustes der wirtschaftlichen Existenzgrundlage infolge eines Fahrverbotes ist erst gerechtfertigt, wenn die ernsthafte Gefahr des Eintritts dieser Folge auch für den Fall besteht, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Auswirkungen des Fahrverbotes gering zu halten. Um das Bestehen einer ernsthaften Gefahr im vorgenannten Sinn zu bejahen, bedarf es der Feststellung hinreichend konkreter Tatsachen, die einen entsprechenden Rückschluss zulassen. Die Annahme eines drohenden Arbeitsplatzverlustes setzt daher zunächst voraus, dass es bei einer Anordnung des Fahrverbotes zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen würde. |
| Rechtsgebiete: | StPO, BKatV |
| Vorschriften: | StPO § 267, BKatV § 4, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Absehen, berufliche Gründe, Begründung der Entscheidung, Augenblicksversagen, |
| Verfahrensgang: | AG Essen vom 07.09.2005 |
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