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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 15 W 268/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 268/05

Beschluss vom 16.02.2006


Leitsatz:1) Der einseitige Widerruf einer Vollzugsanweisung einer der Vertragsparteien darf von dem Notar grundsätzlich nicht beachtet werden.

2) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt nicht bereits dann vor, wenn die Vertragsparteien über die Wirksamkeit des von dem Verkäufer nach Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB erklärten Rücktritts vom Vertrag streiten.

3) Im Falle der Unbeachtlichkeit des einseitigen Widerrufs hat der Notar den Vollzug des Vertrages weiter durchzuführen. Eine entsprechende Anwendung des § 54 c Abs. 3 BeurkG, die zu einem Stillstand der weiteren Vollziehung führen könnte, kommt im Bereich des Grunbuchvollzugs gem. § 53 BeurkG nicht in Betracht.
Rechtsgebiete:BeurkG
Vorschriften:BeurkG § 53, BeurkG § 54 c Abs. 3,
Stichworte:Amtspflichten des Notars beim Vollzug eines Grundstückskaufvertrages,
Verfahrensgang:LG Essen 7 T 685/04 vom 01.06.2005

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