JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 16.01.2003, Aktenzeichen: 23 W 381/02
| Leitsatz: | 1. Beauftragen Wohnungseigentümer ihren Hausverwalter mit der Prozeßführung, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen des Hausverwalters in Betracht, die ansonsten bei den Wohnungseigentümern selbst angefallen und ihnen nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären. 2. Die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung braucht der kostentragungspflichtige Gegner grundsätzlich nicht zu entschädigen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, WEG |
| Vorschriften: | ZPO § 91 Abs. 1, WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5, |
| Stichworte: | Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anläßlich der Prozeßführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft., |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 7 O 189/00 vom 13.08.2002 |
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