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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 16.01.2003, Aktenzeichen: 23 W 381/02 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 381/02

Beschluss vom 16.01.2003


Leitsatz:1.

Beauftragen Wohnungseigentümer ihren Hausverwalter mit der Prozeßführung, so kommt die Erstattung allein solcher Aufwendungen des Hausverwalters in Betracht, die ansonsten bei den Wohnungseigentümern selbst angefallen und ihnen nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu ersetzen wären.

2.

Die Tätigkeit der eigenen Prozeßführung braucht der kostentragungspflichtige Gegner grundsätzlich nicht zu entschädigen.
Rechtsgebiete:ZPO, WEG
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1, WEG § 27 Abs. 1 Nr. 5,
Stichworte:Zur Erstattungsfähigkeit von Kosten des Hausverwalters anläßlich der Prozeßführung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft.,
Verfahrensgang:LG Dortmund 7 O 189/00 vom 13.08.2002

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