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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.11.2006, Aktenzeichen: 11 UF 142/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 11 UF 142/06

Beschluss vom 15.11.2006


Leitsatz:1.)

Bei langer Trennungsdauer mit einhergehender wirtschaftlicher Verselbständigung der Ehegatten ist es gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich nach § 1587c Nr. 1 BGB auf die Anrechte zu beschränken, die bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind.

2.)

Ob eine langdauernde Trennung vorliegt, lässt sich nicht in absoluten Zahlen messen, vielmehr ist die Dauer der Trennung ins Verhältnis zur Dauer des tatsächlichen Zusammenlebens zu setzen.

Hier: 17 Jahre und 8 Monate Zusammenleben gegenüber 23 Jahre und 6 Monate Trennungszeit erfüllen das Merkmal der langen Trennungsdauer.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1587c Nr. 1,
Verfahrensgang:AG Ahlen 16 F 225/05 vom 12.04.2006

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