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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.11.2005, Aktenzeichen: 15 W 311/05 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 311/05

Beschluss vom 15.11.2005


Leitsatz:1) Im Beschwerdeverfahren über einen Kostansatz des Amtsgerichts ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts nur mit dem Vorsitzenden als Einzelrichter besetzt. Diese Besetzung ist allein deshalb zwingend, weil § 14 Abs. 7 S. 3 KostO die ehrenamtlichen Richter von der Mitwirkung in dem Beschwerdeverfahren ausnahmslos ausschließt.

2) Die nach bisherigem Recht begründete Verpflichtung der Staatskasse zur Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs ist durch die am 15.12.2001 in Kraft getretene Vorschrift des § 17 Abs. 4 KostO nicht berührt worden (wie BayObLGZ 2003, 143). Ein abweichender Wille des Gesetzgebers lässt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht ableiten.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 14 Abs. 7, KostO § 17 Abs. 4, KostO § 161 S. 1,
Stichworte:Verzinsungspflicht des Kostenerstattungsanspruchs für Altfälle,
Verfahrensgang:LG Hagen 23 T 17/05 vom 28.07.2005
AG Hagen 3 HRBB 5608

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