JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 270/01
| Leitsatz: | Eine zunächst verweigerte Einwilligung in die bedingte Entlassung nach § 57 StGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden. Hat der Verurteilte die Einwilligung zunächst verweigert, ist er durch den auf die fehlende Einwilligung gestützten Ablehnungsbeschluss beschwert. Eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 57, |
| Stichworte: | bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit der Beschwerde, Nachholung der Einwilligungserklärung, |
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