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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.11.2001, Aktenzeichen: 2 Ws 270/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 270/01

Beschluss vom 15.11.2001


Leitsatz:Eine zunächst verweigerte Einwilligung in die bedingte Entlassung nach § 57 StGB kann auch noch im Beschwerdeverfahren erklärt werden. Hat der Verurteilte die Einwilligung zunächst verweigert, ist er durch den auf die fehlende Einwilligung gestützten Ablehnungsbeschluss beschwert. Eine dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 57,
Stichworte:bedingte Entlassung, nachträgliche Einwilligung des Verurteilten, Zulässigkeit der Beschwerde, Nachholung der Einwilligungserklärung,

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