JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.11.1999, Aktenzeichen: 15 W 476/99
| Leitsatz: | BGB § 2232; BeurkG §§ 22, 24 Abs. 1 u. 3, §§ 25, 31 (Errichtung eines notariellen Testaments durch eine Schreibund sprechunfähige Person) Leitsatz: 1. Der Senat hält nach der Entscheidung des BVerfG v. 19.01.1999 (NJW 1999, 1553) daran fest, daß ein schreibunfähiger Stummer ein Testament nicht durch reine Gebärden oder Bewegungszeichen errichten kann. 2. Belange der Rechtssicherheit und des Schutzes dieses Personenkreises gebieten es, die vom BVerfG vorgesehene Übergangsregelung für die künftige Errichtung letztwilliger Verfügungen auch auf bereits errichtete notarielle letztwillige Verfügungen als Mindeststandard anzuwenden. Danach bedarf es wie bei Rechtsgeschäften unter Lebenden der in §§ 22, 24 BeurkG vorgesehenen Mitwirkung einer Vertrauensperson und eines Zeugen oder zweiten Notars. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BeurkG |
| Vorschriften: | BGB § 2232, BeurkG § 22, BeurkG § 24 Abs. 1, BeurkG § 24 Abs. 3, BeurkG § 25, BeurkG § 31, |
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