JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 27 U 53/06
| Leitsatz: | 1. Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt darf einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn hierdurch keine höheren Reisekosten entstehen als bei einem im Bezirk des Prozessgerichts zugelassenen Anwalt oder wenn durch diese Beiordnung die sonst gebotene Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wird. 2. Der Antrag eines nicht beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts, ihn im Rahmen der Prozesskostenhilfe beizuordnen, ist regelmäßig als stillschweigender Verzicht auf Reisekosten zu deuten. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 121 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 12 O 322/04 |
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