JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 68 /06
| Leitsatz: | Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht. |
| Rechtsgebiete: | RVG |
| Vorschriften: | RVG § 51, |
| Stichworte: | Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Dauer der Hauptverhandlung, verfahrensabkürzende Tätigkeit, zeitlicher Aufwand, Unzumutbarkeit, |
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