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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 68 /06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. IX - 68 /06

Beschluss vom 15.08.2006


Leitsatz:Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.
Rechtsgebiete:RVG
Vorschriften:RVG § 51,
Stichworte:Pauschgebühr, besondere Schwierigkeit, besonderer Umfang, Dauer der Hauptverhandlung, verfahrensabkürzende Tätigkeit, zeitlicher Aufwand, Unzumutbarkeit,

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