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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.07.2008, Aktenzeichen: I-15 Wx 200/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: I-15 Wx 200/08

Beschluss vom 15.07.2008


Leitsatz:1) Nehmen die Beteiligten zunächst nur isoliert eine notarielle Beratung in Anspruch, so wird die dadurch gem. § 147 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr nicht dadurch berührt, dass sie anschließend einen Auftrag zur Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilen, den sie später wieder zurücknehmen.

2) Erteilt der Notar einen Rat über die Errichtung eines Testaments, bestimmt sich entsprechend § 46 Abs. 4 KostO der Geschäftswert nach dem Wert des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten.

3) Der Geschäftswert für die notarielle Beratung im Zusammenhang mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht ist nach einem Bruchteil des Gesamtvermögens ohne Abzug von Verbindlichkeiten zu berechnen. Die Höhe des Bruchteils richtet sich nach dem Interesse des Auftraggebers und dem Umfang, der Verantwortung und der Schwierigkeit der notariellen Tätigkeit.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 46 Abs. 4, KostO § 130 Abs. 2, KostO § 147 Abs. 2, KostO § 147 Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Münster, 5 T 534/07 vom 14.03.2008
LG Münster, 5 T 575/07 vom 14.03.2008

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