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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.05.2008, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 669/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 669/07

Beschluss vom 15.05.2008


Leitsatz:Wird in der Hauptverhandlung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein bereits von der Verwaltungsbehörde bei Erlass eines neuen Bußgeldbescheides aufgehobener Bußgeldbescheid verlesen, so hindert dies nicht die verjährungsunterbrechende Wirkung bestimmter späterer Verfahrensverhandlungen, wenn allen Beteiligten klar ist, um welchen Bußgeldbescheid es geht und die Tat, die beiden Bußgeldbescheiden zu Grunde liegt, identisch ist.
Rechtsgebiete:OWiG
Vorschriften:OWiG § 31, OWiG § 71,
Stichworte:Verjährung, Verlesung eines bereits aufgehobenen Bußgeldbescheides,
Verfahrensgang:AG Minden, 15 OWi 847/06

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