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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.05.2001, Aktenzeichen: 15 W 21/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 21/01

Beschluss vom 15.05.2001


Leitsatz:1) Die Eintragung der Gesellschaft darf nicht von der Erfüllung der Zeichnungspflichten nach § 8 Abs. 5 GmbHG abhängig gemacht werden; diese Pflichten können vielmehr vom Registergericht selbständig gefordert und nötigenfalls nach § 14 HGB in Verbindung mit § 132 FGG erzwungen werden. Dabei ist die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift keine bloße Unterschriftsbeglaubigung, weil das Unterschriftsbild zur Aufbewahrung bei Gericht festgehalten werden soll.

2) Für die nach § 12 Abs. 1 HGB einzureichende Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ist eine von einem Notar beglaubigte Unterzeichnung durch Handzeichen ausreichend, und zwar auch dann, wenn der Aussteller schreiben und lesen kann. Insoweit ist es ohne Bedeutung, wenn der Notar eine nicht mehr als solche erkennbare Unterschrift im Wege der Beglaubigung nicht als Handzeichen beglaubigt hat.
Rechtsgebiete:BGB, HGB, GmbHG, BeurkG
Vorschriften:BGB § 126, BGB § 129 Abs. 1 S. 2, HGB § 12, GmbHG § 8 Abs. 5, BeurkG § 39, BeurkG § 40,
Stichworte:Anmeldung einer Gesellschaft und Zeichnung der Unterschrift,
Verfahrensgang:LG Paderborn 6 T 16/00
AG Paderborn 17 AR 339/00

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