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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 4 Ss 128/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss 128/08

Beschluss vom 15.04.2008


Leitsatz:Zur Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, dass die Hauptverhandlung in Abwesenheit des notwendigen Verteidigers stattgefunden hat, ist es erforderlich, dass die Revision über die Darlegung, dass dem Angeklagten entgegen § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger nicht beigeordnet worden war hinaus, die Tatsachen mitteilt, die zur Prüfung der Frage erforderlich sind, ob dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen

Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen "Schwere der Tat" im Berufungsverfahren, wenn das Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft eine wesentliche höhere als die vom Amtsgericht festgesetzte Strafe ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 140, StPO § 344,
Stichworte:Pflichtverteidiger, Beiordnung, Berufungsverfahren,
Verfahrensgang:LG Paderborn, vom 12.12.2007

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