JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.04.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 111/2004
| Leitsatz: | Bei ausländischen Tatverdächtigen, die sich ohne Fluchtwillen in ihren Heimatstaat begeben haben und sich dort aufhalten, ist ein "Sich-Entziehen" i.S.v. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO dann anzunehmen, wenn ein im Ausland wohnhafter ausländischer Beschuldigter erklärt, dass er sich einem in Deutschland gegen ihn laufenden Strafverfahren nicht stellen werde. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 112, StPO § 230, |
| Stichworte: | Fluchtgefahr, Ausländer, Gestellungspflicht, Wohnsitz im Ausland, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum vom 01.03.2004 |
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