JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.04.2004, Aktenzeichen: 15 W 480/03
| Leitsatz: | Kann der Standesbeamte die Identität der ausländischen Eltern eines in Deutschland geborenen Kindes nicht feststellen, so können in Anwendung des Annäherungsgrundsatzes in den Geburtseintrag die Namen der Mutter und des Kindes aus der Geburtsanzeige mit einem klarstellenden Zusatz des Inhalts übernommen werden, daß die Vor- und Familiennamen der Mutter und des Kindes nicht festgestellt werden konnten. |
| Rechtsgebiete: | PStG |
| Vorschriften: | PStG § 20, PStG § 21 Abs. 1, PStG § 26, |
| Stichworte: | Beurkundung der Geburt eines Kindes bei unbekannter Identität seiner Eltern ausländischer Staatsangehörigkeit, |
| Verfahrensgang: | LG Arnsberg 6 T 320/03 vom 19.11.2003 AG Arnsberg 23 III A67/03 |
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