JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.03.2007, Aktenzeichen: 15 W 404/06
| Leitsatz: | 1) Nach dem Erlöschen infolge Zeitablaufs können auf Antrag die Entschädigungsforderung des Erbbauberechtigten ohne Buchung der Höhe des Betrages und mit einem ergänzenden Vermerk die daran bestehenden Pfandrechte der bisherigen Grundpfandrechtsgläubiger in der Veränderungsspalte zum Erbbaurecht eingetragen werden. 2) Ein Antrag des Eigentümers des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auf Löschung des Erbbaurechts im Wege der Grundbuchberichtigung ohne Rücksicht auf die dingliche Haftung des Grundstücks für die Entschädigungsforderung bedarf der Bewilligung der Gläubiger der zu Lasten des Erbbaurechts eingetragener Grundpfandrechte. |
| Rechtsgebiete: | ErbbauVO, GBO |
| Vorschriften: | ErbbauVO § 27, ErbbauVO § 28, ErbbauVO § 29, GBO § 19, GBO § 22 Abs. 1, |
| Stichworte: | Berichtigungseintragung nach Erlöschen des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 365/06 vom 24.08.2006 AG Dortmund Erbbaugrundbuch von E Blatt ####1 |
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