JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 9 W 9/07
| Leitsatz: | Die Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. ZPO, die nach Klagerücknahme die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits auf den Beklagten "aus einem anderen Grund" erlaubt, betrifft grundsätzlich nur die Fälle des § 93 d ZPO (insoweit Übernahme von BGH NJW 2004, 223). Ein solcher "anderer Grund" ist nicht schon deshalb gegeben, weil der Beklagte erstmals im Rechtsstreit einen Sachverhalt vorträgt, dessen vorherigen Kenntnis den Kläger von der Erhebung der Klage abgehalten hätte. Die Frage einer analogen Anwendung von § 93 d ZPO bleibt offen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 93 d, ZPO § 269 Abs. 3, ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, |
| Stichworte: | Klagerücknahme, Kostenlast, |
| Verfahrensgang: | LG Münster 10 O 335/06 |
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