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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.02.2007, Aktenzeichen: 3 Ss 573/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 573/06

Beschluss vom 15.02.2007


Leitsatz:Ein schuldhaftes Ausbleiben des Angeklagten liegt auch dann vor, wenn eine geistige Abwesenheit infolge schuldhafter Trunkenheit zu seiner Verhandlungsunfähigkeit führt. Das Verschulden muss jedoch zweifelsfrei festgestellt werden.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 329,
Stichworte:Berufungsverwerfung: Ausbleiben des Angeklagten, Verschulden, Trunkenheit,
Verfahrensgang:LG Bielefeld vom 28.08.2006

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