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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.01.2008, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 738/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 738/07

Beschluss vom 15.01.2008


Leitsatz:Von Polizeibeamten vor Ort durchgeführten Ermittlungshandlungen i.S. des § 53 OWiG - hier Anhalten der Fahrzeugkombination und informatorische Befragung des Führers sowie Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbare Untersuchungshandlungen gegenüber dem Fahrzeugführer ist eine verjährungsunterbrechende Wirkung i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG gegenüber dem beifahrenden Halter nicht beizumessen.
Rechtsgebiete:StVZO, OWiG
Vorschriften:StVZO § 31 Abs. 2, StVZO § 32 Abs. 4, StVZO § 34, OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, OWiG § 80 Abs. 1,
Stichworte:Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, Überladung, Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht, Mitteilung der Überprüfung wegen offensichtlicher Überladung an Fahrer, Bußgeldverfahren gegen den Halter, keine Identität von Fahrer und Halter, informatorische Befragung des Fahrers, Bekanntgabe der Einleitung von nicht aufschiebbaren Untersuchungshandlungen, Betroffener war Beifahrer, zufällige Anwesenheit des Betroffenen beim Anhaltevorgang, Wahrnehmung der polizeilichen Äußerungen, Anhörung, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung, Mitteilung des Status, Mitteilung, Betroffener zu sein, hinreichende Individualisierung,
Verfahrensgang:AG Arnsberg, vom 30.07.2007

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