JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 15.01.2007, Aktenzeichen: 15 W 277/06
| Leitsatz: | 1) Ein wichtiger Grund zur Entlassung eines Testamentsvollstreckers kann auch darin liegen, dass dieser sich nach seinem persönlichkeitsbedingten Verhalten zu einer sachlichen Auseinandersetzung mit anderen Personen über die im Rahmen seiner Amtsführung zu regelnden Angelegenheiten als nicht in der Lage erweist. 2) Ist dem Testamentsvollstrecker durch die letztwillige Verfügung das Recht zur Ernennung eines Nachfolgers eingeräumt worden, so muss ihm vor dem Wirksamwerden seiner Entlassung Gelegenheit gegeben werden, von diesem Recht Gebrauch zu machen. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2199 Abs. 2, BGB § 2227 Abs. 1, |
| Stichworte: | Verhältnis zwischen Entlassung und Ernennung eines Nachfolgers im Testamentsvollstreckeramt, |
| Verfahrensgang: | LG Dortmund 9 T 298/04 vom 09.05.2006 AG Dortmund 10 VI 532/02 |
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