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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 15.01.2004, Aktenzeichen: 15 W 106/03 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 106/03

Beschluss vom 15.01.2004


Leitsatz:Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzschuldner gestellter Antrag ist unwirksam und kann die Beschlußanfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG auch dann nicht wahren, wenn der Insolvenzverwalter das Wohnungseigentum nach Fristablauf freigibt.
Rechtsgebiete:WEG, InsO
Vorschriften:WEG § 23 Abs. 4, InsO § 80,
Stichworte:Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist,
Verfahrensgang:LG Hagen 3 T 663/02 vom 24.01.2003
AG Lüdenscheid 3 II 1/02 WEG

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