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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.12.2006, Aktenzeichen: 23 W 198/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 23 W 198/06

Beschluss vom 14.12.2006


Leitsatz:1. Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmliche Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.

2. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenen Kosten selbst.
Rechtsgebiete:ZPO, RVG VV
Vorschriften:ZPO § 103 Abs. 1, RVG VV Nr. 1003,
Stichworte:Keine Festsetzung von Einigungsgebühren für einen außergerichtlichen Vergleich,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 8 O 747/03 vom 27.07.2006

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