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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.11.2006, Aktenzeichen: 15 W 95/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 95/06

Beschluss vom 14.11.2006


Leitsatz:1. Bestellt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Abwickler gemäß § 37 Abs.1 S.2 KWG unter ausdrücklicher Übertragung der Befugnisse eines Geschäftsführers (hier einer GmbH) so ist dieser Umstand auf Anmeldung des Abwicklers hin in das Handelsregister einzutragen.

2. Die Übertragung der Befugnisse eines Geschäftsführers verschafft dem Abwickler im Außenverhältnis die gemäß § 37 GmbHG unbeschränkte (Einzel-) Vertretungsmacht für die Gesellschaft. Die Beschränkung seiner Tätigkeit auf die Abwicklung unerlaubter Geschäfte im Sinne des KWG wirkt lediglich in dem öffentlich-rechtlich gestalteten Innenverhältnis.

3. Zu den formellen Anforderungen an die Anmeldung durch den Abwickler sowie der möglichen Fassung der Eintragung.
Rechtsgebiete:KWG, GmbHG
Vorschriften:KWG § 37, GmbHG § 37, GmbHG § 39,
Verfahrensgang:LG Essen 41 T 1/06 vom 08.02.2006
AG Gelsenkirchen HR B 2801 vom 04.01.2006

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