JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.10.2003, Aktenzeichen: 11 WF 171/03
| Leitsatz: | 1.) Eine Versagung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nach § 1579 BGB darf nur unter Wahrung der Kindesbelange erfolgen. Das bedeutet, dass dem betroffenen Ehegatten der Mindestbedarf verbleiben muss, der allerdings nicht notwendig durch Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten gedeckt sein muss. 2.) Dieser Mindestbedarf kann gem. Ziff. 21.4.2 der Hammer Leitlinien (Stand 1.7.2003) mit 730 ¤ bemessen werden und ist im konkreten Fall gedeckt iHv 80 ¤ durch Kostenersparnis infolge des Zusammenlebens mit dem neuen Partner, iHv 250 ¤ durch Zahlungen des neuen Partners und iHv 400 ¤ durch eigene (fiktive) Tätigkeit im Geringverdienerbereich, die hier zumutbar erscheint. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1579, BGB § 1579 Nr. 7, ZPO § 114, ZPO § 127 II, ZPO §§ 567 ff, ZPO § 767, |
| Verfahrensgang: | AG Hamm 31 F 165/03 vom 17.09.2003 |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 14.10.2003, Aktenzeichen: 11 WF 171/03 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 14.10.2003, 11 WF 171/03" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum