JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 22/04
| Leitsatz: | 1) Die Bindungswirkung der Namenserteilung für ein erstgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) tritt nur für solche nachgeborenen Kinder ein, für die eine gemeinsame elterliche Sorge begründet wird. 2) Solange eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht, ist die Mutter nicht gehindert, einem nachgeborenen Kind gem. § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des Vaters zu erteilen. Einer solchen Namenserteilung kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB entgegengetreten werden. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 1617 Abs. 1 S. 3, BGB § 1617 a Abs. 2, |
| Stichworte: | Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern, |
| Verfahrensgang: | LG Bielefeld 23 T 655/03 vom 01.12.2004 AG Bielefeld 3 III 106/03 |
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