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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 15 W 22/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 22/04

Beschluss vom 14.09.2004


Leitsatz:1) Die Bindungswirkung der Namenserteilung für ein erstgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern (§ 1617 Abs. 1 S. 3 BGB) tritt nur für solche nachgeborenen Kinder ein, für die eine gemeinsame elterliche Sorge begründet wird.

2) Solange eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht, ist die Mutter nicht gehindert, einem nachgeborenen Kind gem. § 1617 a Abs. 2 BGB den Namen des Vaters zu erteilen. Einer solchen Namenserteilung kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB entgegengetreten werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1617 Abs. 1 S. 3, BGB § 1617 a Abs. 2,
Stichworte:Namenserteilung für ein nachgeborenes Kind nicht verheirateter Eltern,
Verfahrensgang:LG Bielefeld 23 T 655/03 vom 01.12.2004
AG Bielefeld 3 III 106/03

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