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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.09.2004, Aktenzeichen: 1 VAs 40/04 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 VAs 40/04

Beschluss vom 14.09.2004


Leitsatz:Geht es um die Zurückstellung einer Gesamtfreiheitsstrafe nach § 35 BtMG, ist entscheidend, ob der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der abgeurteilten und einbezogenen Straftaten aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde.
Rechtsgebiete:BtMG
Vorschriften:BtMG § 35,
Stichworte:Zurückstellung, Strafvollstreckung, Betäubungsmittelabhängigkeit, Kausal, Gesamtstrafenbeschluss,

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