JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.08.2007, Aktenzeichen: 1 Ss OWi 549/07
| Leitsatz: | Selbst das Vorliegen einer besonderen Härte durch drohenden Verlust des Arbeitsplatzes führt nicht zwingend dazu, in jedem Fall von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Denn auch in einem solchen Fall muss zu berücksichtigender Maßstab bleiben, ob bei Verzicht auf eine solche Sanktion wirksam auf den Betroffenen noch eingewirkt werden kann. Ist dieses nicht der Fall, weil sich der Betroffene gegenüber verkehrsrechtlichen Ge- und Verboten vollkommen uneinsichtig zeigt, so muss ein Fahrverbot auch bei erheblichen Härten seine Berechtigung finden. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 267, |
| Stichworte: | Fahrverbot, Absehen, Vorbelastungen, berufliche Gründe, Verhältnismäßigkeit, |
| Verfahrensgang: | AG Unna vom 08.05.2007 |
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