JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.08.2006, Aktenzeichen: 2 Ss 189/06
| Leitsatz: | 1. Hat der Tatrichter einen aussagepsychologischen Sachverständigen hinzugezogen, muss das Urteil eine revisionsrechtliche Überprüfung des verwerteten Gutachtens ermöglichen. Dazu bedarf es zwar keiner bis in alle Einzelheiten gehenden Ausführungen zur Konzeption, Durchführung und zu den Ergebnissen der Begutachtung. Jedoch müssen die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die angewandte Methodik dargestellt werden. 2. Zur Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 267, StGB § 46, |
| Stichworte: | Beweiswürdigung, Sachverständigengutachten, Anforderungen an die Urteilsausführungen, Strafzumessung, |
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