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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.08.2000, Aktenzeichen: 15 W 59/00 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 15 W 59/00

Beschluss vom 14.08.2000


Leitsatz:Leitsatz:

Zulässigkeit einer (weiteren) Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000

1. Die Vorschrift des § 62 FGG ist auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 18.01.2000 (u.a. NJW 2000, 1709) weiterhin geltendes Recht. Die Entscheidung hat keinen Beschwerderechtszug gegen die Erteilung einer gem. § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung eröffnet.

2. Hat das Landgericht die erste Beschwerde der Betroffenen gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ungeachtet ihrer bereits eingetretenen Wirksamkeit sachlich zurückgewiesen, so ist ihr Anspruch auf Gewährleistung einer richterlichen Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers (Art. 19 Abs. 4 GG) gewahrt. Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts bleibt ausgeschlossen.
Rechtsgebiete:FGG, BGB
Vorschriften:FGG § 55, FGG § 62, BGB § 1829 Abs. 1 S. 2,

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