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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.06.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 149/2000 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ws 149/2000

Beschluss vom 14.06.2000


Leitsatz:Leitsatz:

1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist.

2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.]

- Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm -
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 56 f,
Stichworte:Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit,

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