JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.06.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 149/2000
| Leitsatz: | Leitsatz: 1. Das Beschwerdegericht hat bei einer Entscheidung über den Widerruf die Zulässigkeit einer vorherigen Verlängerung der Bewährungszeit auch dann zu prüfen, wenn der Verlängerungsbeschluss nicht angefochten ist. 2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 f Abs. 2 Satz 2 StGB kommt eine Verlängerung der Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu mehreren Verlängerungen gekommen ist.] - Az: 2 Ws 147-149/2000 OLG Hamm - |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 56 f, |
| Stichworte: | Widerruf von Strafaussetzung, höchst zulässige Verlängerung der Bewährungszeit, |
Um den Volltext vom OLG-HAMM – Beschluss vom 14.06.2000, Aktenzeichen: 2 Ws 149/2000 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OLG-HAMM - 14.06.2000, 2 Ws 149/2000" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum