JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 117/08
| Leitsatz: | 1. Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird. 2. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden. |
| Rechtsgebiete: | EMRK |
| Vorschriften: | EMRK Art. 6 Abs. 1, |
| Stichworte: | Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, |
| Verfahrensgang: | AG Gütersloh, 8 Ls 157/07 |
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