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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 14.04.2008, Aktenzeichen: 3 Ss 117/08 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss 117/08

Beschluss vom 14.04.2008


Leitsatz:1. Damit eine Verletzung gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK festgestellt werden kann, ist zu prüfen, ob das Verfahren insgesamt unangemessen verzögert wurde. Eine gewisse Untätigkeit in einzelnen Verfahrensabschnitten führt dann noch nicht zu einer Verletzung der Konvention, wenn dadurch die Gesamtdauer des Verfahrens nicht unangemessen lang wird.

2. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verfahrensverzögerung kann durch eine überobligationsmäßige Beschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert werden.
Rechtsgebiete:EMRK
Vorschriften:EMRK Art. 6 Abs. 1,
Stichworte:Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung,
Verfahrensgang:AG Gütersloh, 8 Ls 157/07

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