JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 14.03.2006, Aktenzeichen: 15 W 127/05
| Leitsatz: | 1) Der Standesbeamte darf nach Anerkennung der Vaterschaft die Beurkundung der Person des Vaters, dessen Identität feststeht, im Geburtseintrag eines Kindes nicht allein deshalb verweigern, weil er wegen fehlender Identitätsnachweise (Reisepass und Geburtsurkunde) nicht mit Sicherheit ausschließen kann, dass die Kindesmutter mit mutmaßlich ivorischer Staatsangehörigkeit anderweitig verheiratet ist. 2) Zur Ermittlungspflicht des Standesbeamten und der Tatsacheninstanzen im Verfahren nach § 45 Abs. 1 PStG im Hinblick auf den urkundlich nicht zu führenden Nachweis einer Negativtatsache (Ausschluss des Bestehens einer Ehe) durch Zulassung einer eidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter und näheren Überprüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. |
| Rechtsgebiete: | PStG |
| Vorschriften: | PStG § 5 Abs. 3, PStG § 20, PStG § 21, |
| Verfahrensgang: | LG Bochum 7 T 54/04 vom 03.03.2005 AG Bochum 22 III 94/03 vom 14.01.2004 |
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