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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 688/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ws 688/07

Beschluss vom 13.12.2007


Leitsatz:Auch bei einer Reststrafenaussetzung zur Bewährung kann zur Genugtuung für begangenes Unrecht die Zahlung eines Geldbetrages auferlegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Genugtuungsinteresse aufgrund der bedingten Entlassung und wegen des Verbleibs bei dem Verurteilten sonst nicht hinreichend genügt würde.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 57 Abs. 3, StGB § 56b Abs. 2 Nr. 4,
Stichworte:Erteilung von Geldauflagen bei bedingter Entlassung,
Verfahrensgang:LG Bielefeld StVK R 3378/07 (24a)

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