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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.12.2007, Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 812/07 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 812/07

Beschluss vom 13.12.2007


Leitsatz:In Strafvollzugssachen muss die Strafvollstreckungskammer das Begehren des Betroffenen, den für erwiesen erachteten Sachverhalt und die von der Vollzugsbehörde zugrundegelegten entscheidungserheblichen Tatsachen in den Gründen ihres Beschlusses wenigstens in gedrängter Form darlegen, damit eine rechtliche Überprüfung anhand der tatrichterlichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglicht wird.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 116,
Stichworte:Strafvollstreckungssache, Entscheidung, Begründung, Anforderungen,
Verfahrensgang:LG Hagen, vom 23.10.2007

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