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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 960/01 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 3 Ss OWi 960/01

Beschluss vom 13.12.2001


Leitsatz:1. Allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, rechtfertigt in der Regel noch nicht, von einer nachträglichen Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen.

2. Im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind in den Urteilsgründen in der Regel nicht nur die Länge der Messstrecke, der - ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Höhe des Sicherheitsabschlages festzustellen, sondern auch die Orientierungspunkte, die die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglicht haben.
Rechtsgebiete:StVO, StPO
Vorschriften:StVO § 3, StPO § 267, StPO § 344,
Stichworte:Auslegung , Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, erforderliche Feststellungen,
Verfahrensgang:AG Essen

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