JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 13.12.2001, Aktenzeichen: 3 Ss OWi 960/01
| Leitsatz: | 1. Allein der Umstand, dass der Verteidiger mit der Begründung der Rechtsbeschwerde seine Ausführungen nur gegen die verhängten Rechtsfolgen richtet, rechtfertigt in der Regel noch nicht, von einer nachträglichen Konkretisierung der Rechtsbeschwerde im Sinne einer Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen. 2. Im Falle der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sind in den Urteilsgründen in der Regel nicht nur die Länge der Messstrecke, der - ungefähre - Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und die Höhe des Sicherheitsabschlages festzustellen, sondern auch die Orientierungspunkte, die die Schätzung des Abstandes zu dem vorausfahrenden Fahrzeug des Betroffenen ermöglicht haben. |
| Rechtsgebiete: | StVO, StPO |
| Vorschriften: | StVO § 3, StPO § 267, StPO § 344, |
| Stichworte: | Auslegung , Geschwindigkeitsüberschreitung, Messung durch Nachfahren, erforderliche Feststellungen, |
| Verfahrensgang: | AG Essen |
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