JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 13.12.2000, Aktenzeichen: 2 Ss 1088/2000
| Leitsatz: | Leitsatz Die Verlesung nach § 251 StPO bedarf eines begründeten Beschlusses. Darauf, dass der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es nicht an. Der fehlende Widerspruch der Verfahrensbeteiligten kann die in § 251 StPO vorausgesetzten Verlesungsgründe nicht ersetzen. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 251, StPO § 261, |
| Stichworte: | Verlesung von Protokollen, Beschluss, Widerspruch des Verteidigers, |
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