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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.12.2000, Aktenzeichen: 2 Ss 1088/2000 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 2 Ss 1088/2000

Beschluss vom 13.12.2000


Leitsatz:Leitsatz

Die Verlesung nach § 251 StPO bedarf eines begründeten Beschlusses. Darauf, dass der Angeklagte und sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben, kommt es nicht an. Der fehlende Widerspruch der Verfahrensbeteiligten kann die in § 251 StPO vorausgesetzten Verlesungsgründe nicht ersetzen.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 251, StPO § 261,
Stichworte:Verlesung von Protokollen, Beschluss, Widerspruch des Verteidigers,

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