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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.11.2001, Aktenzeichen: 5 Ss 907/01 

OLG-HAMM – Aktenzeichen: 5 Ss 907/01

Beschluss vom 13.11.2001


Leitsatz:1. Zur willkürlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts.

2. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozesshindernis, auch ohne dass dies gerügt worden ist, von Amts wegen zu beachten.
Rechtsgebiete:GVG, StPO
Vorschriften:GVG § 24, GVG § 25, StPO § 6, StPO § 328,
Stichworte:sachliche Zuständigkeit, Schöffengericht, Strafrichter, Willkür, Übernahme des Verfahrens durch das Schöffengericht ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft, Revision, formelle Rüge, Prozesshindernis,

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