JuraForum.de > Urteile > OLG-HAMM > Beschluss vom 13.11.2001, Aktenzeichen: 5 Ss 907/01
| Leitsatz: | 1. Zur willkürlichen Annahme der sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts. 2. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist als Prozesshindernis, auch ohne dass dies gerügt worden ist, von Amts wegen zu beachten. |
| Rechtsgebiete: | GVG, StPO |
| Vorschriften: | GVG § 24, GVG § 25, StPO § 6, StPO § 328, |
| Stichworte: | sachliche Zuständigkeit, Schöffengericht, Strafrichter, Willkür, Übernahme des Verfahrens durch das Schöffengericht ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft, Revision, formelle Rüge, Prozesshindernis, |
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