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JuraForum.deUrteileOLG-HAMMBeschluss vom 13.09.2006, Aktenzeichen: 4 Ss OWi 600/06 



OLG-HAMM – Aktenzeichen: 4 Ss OWi 600/06

Beschluss vom 13.09.2006


Leitsatz:Es ist rechtsfehlerhaft, wenn sich der Tatrichter nicht damit auseinandersetzt, dass es ausreichend sein kann, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dem Betroffenen ein auf bestimmte Arten von Kfz beschränktes Fahrverbot aufzuerlegen, obgleich sich dies aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene Berufskraftfahrer ist, die Tat jedoch in seiner Freizeit mit seinem Privatfahrzeug begangen hat, hätte aufdrängen müssen.Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss eine derartige Beschränkung erfolgen, wenn ein auf bestimmte Fahrzeugarten begrenztes Fahrverbot als "Denkzettel" für den Betroffenen ausreicht.
Rechtsgebiete:StVG, BKatV
Vorschriften:StVG § 25, BKatV § 4,
Stichworte:Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, Fahrverbot von 3 Monaten, Absehen, keine Ausführungen zum Beruf, Beschränkung des Fahrverbots nicht erörtert,
Verfahrensgang:AG Rheine vom 03.04.2006

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